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20.04.2022

Hinweise zur Poolbefüllung von der Wasserbehörde

Mit Beginn der warmen Jahreszeit werden wieder zahlreiche private Gartenpools in Betrieb genommen. Rechtzeitig vor dem ersten Sprung in den heimischen Pool gibt die Wasserbehörde des Landkreises Hameln-Pyrmont ein paar hilfreiche Tipps zur richtigen Befüllung sowie zur Entsorgung des abgebadeten Wassers.

Poolanlagen dürfen ausschließlich mit Wasser aus dem öffentlichen Leitungsnetz befüllt werden. Die Entnahme von Grundwasser aus Brunnen oder Wasser aus Oberflächengewässern zur Poolbefüllung ist nicht zulässig.

Da Poolwasser durch Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert und somit zu Abwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) wird, ist es als Schmutzwasser der jeweiligen kommunalen Kläranlage zu zuleiten. Hierfür sind Abwassergebühren zu entrichten, die zusammen mit den Trinkwassergebühren erhoben werden, so dass eine Befüllung ausschließlich über die Trinkwasserversorgung erfolgen darf.

Separat vorhandene Außenzapfstellen oder Zweitanschlüsse, die mit einem zusätzlichen Wasserzähler betrieben werden, sind daher ebenfalls nicht für eine Poolbefüllung zulässig. Diese dürfen lediglich für die Gartenbewässerung oder etwa als Tränkwasser für das Vieh genutzt werden.

Für die Befüllung größerer Poolanlagen wird die Abstimmung mit dem zuständigen Wasserversorger empfohlen.

Die Entleerung des Pools hat nach den Vorgaben der jeweiligen Abwassersatzung ausschließlich über den öffentlichen Schmutzwasserkanal zu erfolgen.

Torsten Röpke, Leiter des Umweltamtes beim Landkreis Hameln-Pyrmont, weist abschließend darauf hin, dass „jegliche Einleitung von genutztem Poolwasser in ein Gewässer oder die Bewässerung des Gartens mit dem abgebadeten Wasser wasserrechtlich nicht zulässig ist.“

Bürgerinnen und Bürger können sich hinsichtlich weiterer Fragen zu diesem Thema auch gern direkt an die jeweils zuständige Untere Wasserbehörde des Landkreises Hameln-Pyrmont oder der Stadt Hameln wenden.