Hilfsnavigation
Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz

Seiteninhalt

Zentrale Vollstreckungsbehörde

Die Zentrale Vollstreckungsbehörde ist zuständig für die zwangsweise Beitreibung von Rückständen und Forderungen des Landkreises Hameln-Pyrmont und der Städte Bad Münder am Deister und Hessisch Oldendorf. Sie wird im Rahmen der Amtshilfe auch tätig für andere öffentlich rechtliche Dienststellen.

Die zwangsweise Beitreibung beginnt mit der Ankündigung der Vollstreckung. Dies gibt Schuldnerinnen und Schuldnern noch einmal die Möglichkeit, der Zahlungsverpflichtung nachzukommen. Wird daraufhin noch immer nicht gezahlt, erfolgt die persönliche Aufforderung durch die Mitarbeitenden der zentralen Vollstreckungsstelle, die Forderung auszugleichen. Die Mitarbeitenden sind dabei auch berechtigt zu pfänden. Maßgeblich hierzu ist das Niedersächsische Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG) in seiner gültigen Fassung.

Es kommen folgende Vollstreckungsmaßnahmen in Betracht:

• Pfändungen von Arbeitslohn/-gehalt bei dem/der Arbeitgeber/in, Steuererstattungsansprüche beim Finanzamt, Kontenpfändung bei Ihrem Kreditinstitut, Pfändung der Rentenanwartschaft, Einnahmen aus Miete bei der/dem Mietnehmer/in.

• Vollstreckung in das bewegliche Vermögen durch Pfändung von Sachen: z.B. PKW, Schmuck, Elektrogeräte und sonstiger Wertgegenstände

• Bei Bußgeldforderungen wird bei Zahlungsunwilligkeit ein Antrag auf Erzwingungshaft gestellt.

• Mit richterlicher Anordnung kann die Durchsuchung der Wohn- oder Geschäftsräume erfolgen.

Letztendlich kann die zwangsweise Beitreibung sogar mit der Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch oder der Zwangsversteigerung der Immobilie enden. Weiterhin kann die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt werden.

In besonderen Fällen wird die Abgabe einer Vermögensauskunft verlangt, die auch eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zur Folge hat.

Jede Vollstreckungsmaßnahme verursacht gem. § 3 VwKostVO Kosten, die von Ihnen zu erstatten sind. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Höhe der Geldforderung.

Erhoben wird bei einem Betrag

bis einschließlich 50,00 €                  14,00 € zzgl. 0,85 € Auslagen

bis einschließlich 100,00 €                28,00 € zzgl. 0,85 € Auslagen

bis einschließlich 500,00 €                47,50 € zzgl. 0,85 € Auslagen

bis einschließlich 1.000,00 €             75,00 € zzgl. 0,85 € Auslagen

ab 1.000,00 €                                     110,00 € zzgl. 0,85 € Auslagen

Gebühren bei Pfändungen:

bis einschließlich 50,00 €                  14,00 € zzgl. 3,45 € Auslagen

bis einschließlich 100,00 €                28,00 € zzgl. 3,45 € Auslagen

bis einschließlich 500,00 €                47,50 € zzgl. 3,45 € Auslagen

bis einschließlich 1.000,00 €             75,00 € zzgl. 3,45 € Auslagen

ab 1.000,00 €                                     110,00 € zzgl. 3,45 € Auslagen

Deshalb zahlen Sie fristgemäß oder sprechen Sie rechtzeitig mit uns, wenn Sie in Zahlungsschwierigkeiten sind. Sollte die in der Vollstreckung befindliche Forderung nicht in einer Summe gezahlt werden können, kommt grundsätzlich eine Ratenzahlung in Betracht. In diesem Fall ist von Ihnen ein Antrag auf Ratenzahlung zu stellen.


Ansprechnpartner/in

Sachbearbeiter/in im Innendienst A - E

Telefon: 05151/903-1266
E-Mail: zvb@hameln-pyrmont.de


Sachbearbeiter/in im Innendienst F - N

Telefon: 05151/903-1258
E-Mail: zvb@hameln-pyrmont.de


Sachbearbeiter/in im Innendienst O - Z

Telefon: 05151/903-1260
E-Mail: zvb@hameln-pyrmont.de

________________________________________________________________________

Sondersachbearbeiter/in im Innendienst A - N

Telefon: 05151/903-1259
E-Mail: zvb@hameln-pyrmont.de


Sondersachbearbeiter/in im Innendienst O - Z

Telefon: 05151/903-1262
E-Mail: zvb@hameln-pyrmont.de